1. Unter 4. im Förderaufruf (S. 6) steht: Die Antragstellung kann als Einzelantragsteller oder als Konsortium erfolgen. Bedeutet das auch, dass jeder Partner aus dem Digital Hub einzeln einen Antrag stellen kann, wenn die einzelnen Anträge inhaltlich aufeinander abgestimmt wären?
Für ein Hub-Projekt kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden, da die regionalen Digital Hubs als Innovationscluster gefördert werden. Eine Aufsplittung des Digital Hubs auf mehrere Einzelprojekte, für die gesonderte Anträge gestellt werden, ist nicht möglich.
Unter Ziffer 2 des Förderaufrufs ist geregelt, dass zum Konzept eines regionalen Digital Hubs die Gewährleistung eines geeigneten Hub-Managements gehört. Zu dessen Aufgaben gehören u.a. die Verantwortung der strategischen Ausrichtung sowie die Koordination und operative Umsetzung der inhaltlichen Hub-Angebote. Wenn mehrere Partner gemeinsam ein Gesamtkonzept umsetzen und somit den regionalen Digital Hub gemeinsam betreiben, so bilden sie entweder ein Konsortium oder sind im Rahmen einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft zusammengeschlossen.
Im Fall eines Konsortiums muss die Antragstellung gemäß Ziffer 4 des Förderaufrufs über einen Konsortialführer erfolgen. Zu den Pflichten des Konsortialführers gehört u.a., die entsprechenden Zuschussraten bei der L-Bank anzufordern, sie anteilig an die Konsortialpartner weiterzuleiten und die erforderlichen Verwendungsnachweise einschließlich der Nachweise der beteiligten Konsortialpartner an die L-Bank zu übersenden.
Der Begriff „Einzelantragsteller“ unter Ziffer 4 des Förderaufrufs bezieht sich darauf, dass die unter der Auflistung „Davon kommen als Einzelantragsteller folgende Einrichtungen in Betracht“ genannten Einrichtungen einen Antrag zur Förderung eines regionalen Digital Hubs stellen könnten, auch wenn sie nicht Teil eines Konsortiums sind, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen des Förderaufrufs, insb. zum Gegenstand der Förderung, erfüllen und einen Digital Hub selbst betreiben wollen.
2. Im Förderaufruf steht, dass die Laufzeit auf drei Jahre angesetzt ist. Verhält es sich hier auch wie beim letzten Förderaufruf so, dass die Förderperiode drei Jahre dauert, aber die Laufzeit des Hubs fünf Jahre betragen sollte?
Der aktuelle Förderaufruf dient der nachhaltigen Etablierung der regionalen Digital Hubs. Die Projektlaufzeit (d.h. die Förderphase) ist dabei gemäß Ziffer 3 des Förderaufrufs auf drei Jahre angelegt. Darüber hinaus ist gemäß Ziffer 6 des Förderaufrufs gefordert, die Vorgehensweise bzgl. des nachhaltigen Bestandes des regionalen Digital Hubs für den Betriebszeitraum nach Ende der Projektlaufzeit plausibel zu beschrieben. Eine Festlegung auf eine bestimmte Mindestbetriebsdauer eines Digtial Hubs ist nicht gefordert, könnte ggf. aber gleichwohl sinnvoll sein.
3. Auf wann ist ein Start der Maßnahmen nach erfolgter Auswahlentscheidung denkbar?
Nach der Auswahlentscheidung über die eingereichten Projektskizzen wird es eine Frist von drei Monaten geben, innerhalb derer die förderfähigen Anträge ausgearbeitet werden sollten. Wir gehen daher von einer Bewilligung der Projekte tendenziell im Herbst aus. Bei entsprechender Begründung kann auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden. Falls daraufhin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erteilt wird, könnte mit dem Projekt auf eigenes Risiko begonnen werden, bevor das Projekt bewilligt wird.
4. Wie werden Einnahmen im Rahmen des Digital Hubs gewertet? Dürfen/sollen solche erzielt werden? Wenn ein Plus innerhalb von Maßnahmen erzielt wird, gibt es dann für diese keine Förderung?
Ziel der Förderung ist es, nachhaltige Strukturen aufzubauen bzw. weiterzuentwickeln, die auch nach Ende der Förderphase weiterbetrieben werden. Im Projekt sollen daher Einnahmen erzielt werden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des eingereichten Hub-Konzeptes ist auch eines der im Förderaufruf genannten Bewertungskriterien. Vor dem Hintergrund der angestrebten wirtschaftlichen Tragfähigkeit des regionalen Digital Hubs nach Förderende werden auch jährlich steigende Einnahmen bei konstanter jährlicher Fördersumme grundsätzlich positiv gewertet, sofern sie grundsätzlich mit dem Förderzweck in Einklang stehen.
Bei der Förderung kommt es auf die Gesamtausgaben des einzelnen Konsortialpartners an. Die für die Maßnahmen eines Konsortialpartners kalkulierten Einnahmen müssen zur Deckung der Gesamtausgaben des Konsortialpartners herangezogen werden und sind somit Teil des zu leistenden Eigenbeitrags von mind. 50 Prozent. Wenn ein Konsortialpartner mit Einnahmen kalkuliert, die 50 Prozent seiner Gesamtausgaben überschreiten (z.B. 60 Prozent), könnte dieser Konsortialpartner nur zu einem geringeren Fördersatz (z.B. 40 Prozent) gefördert werden. Für einzelne Maßnahmen eines Konsortialpartners wird aber kein gesonderter Fördersatz festgelegt werden.
Wenn die im Laufe des Projektes tatsächlich generierten Einnahmen die bei Antragstellung kalkulierten Einnahmen übersteigen und es dadurch zu einer Finanzierungsverbesserung kommt, reduziert sich die Förderung entsprechend des Fördersatzes. Bei einer 50 Prozent-Förderung würden demnach sowohl Zuwendungsgeber als auch Zuwendungsempfänger jeweils hälftig von höheren Einnahmen profitieren.
5. Wird die Einrichtung eines projektbegleitenden Ausschusses als sinnvoll erachtet?
Wichtig ist, dass die Abstimmung und Zusammenarbeit der am Hub-Konzept beteiligten Partnerinnen und Partner gesichert ist. Es sollte in jedem Fall ein geeignetes Hub-Management gewährleistet sein, welches u.a. die strategische Ausrichtung sowie die Koordination und operative Umsetzung der inhaltlichen Hub-Angebote verantwortet. Die Details der Zusammenarbeit innerhalb eines Konsortiums sind in einer Konsortialvereinbarung zu regeln. Wie die Zusammenarbeit organisiert wird, ist jedoch jedem Konsortium selbst überlassen. Die Einrichtung eines projektbegleitenden Ausschusses ist keine Fördervoraussetzung.
6. Gibt es seitens des Ministeriums eine (Excel-)Vorlage für den Ausgaben- und Finanzierungsplan?
Im Rahmen der Projektskizze gibt es nur die unter Ziffer 5 im Formular abgebildete Tabelle, in die eine Übersicht des geplanten Ausgaben- und Finanzierungsplans einzutragen ist. Für die Antragstellung, die auf die Auswahlentscheidung über die eingereichten Projektskizzen folgt, wird es dann eine detaillierte Excel-Vorlage für den Ausgaben- und Finanzierungsplan geben.
7. Was verstehen Sie exakt unter "Trägerkonstrukt"? Verstehen wir den Begriff richtig als Zusammensetzung eines Konsortiums und der zugehörigen assoziierten Partner?
Trägerkonstrukt im Sinne des Förderaufrufs meint eine eigens für den regionalen Digital Hub gegründete juristische Person bzw. Personengesellschaft oder eine bereits bestehende juristische Person bzw. Personengesellschaft oder ein Konsortium, welche/s den regionalen Digital Hub betreibt. Das Trägerkonstrukt muss daher keine bestimmte Rechtsform besitzen, es kann sich auch um ein Konsortium handeln.
8. Bezüglich der Darstellung der Kompetenz des Hubmanagements: Ist eine Darstellung der Kompetenzen der Einrichtung oder der jeweiligen einzelnen Personen gewünscht?
Es ist eine Darstellung der Kompetenzen auf Ebene der Einrichtung sowie, falls konkrete Personen bereits bekannt sind, auch auf Ebene einzelner Personen vorgesehen.
9. Ist eine spezifische Regelung hinsichtlich Sachkosten vorhanden oder wird dies gleich gehandhabt wie bei der ersten Förderrunde?
Es gibt keine weitergehende Regelung zu den Ausgabenpositionen über Ziffer 3 im Förderaufruf hinaus. Die Regelungen zu den Sachausgaben unterscheiden sich nicht von den Regelungen im ersten Förderaufruf.
10. Hinsichtlich der Förderung der Fortbildung von Fachkräften: Umfasst dieses Thema auch die "Bindung" technikaffiner Schüler an verschiedene Angebote und somit an die Region oder ist diese Thematik bereits zu weit gefasst?
Zielgruppe der Angebote des Hubs sollten insb. Unternehmen unterschiedlicher Branchen, Größe und Digitalisierungsreife, Start-ups und Scale-ups sein. Einzelne Maßnahmen des Hubs können vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung auch Schülerinnen und Schüler sein, es sollte sich dabei aber nicht um den Hauptfokus des Hubs handeln.
11. Gibt es eine Definition, wer assoziierter Partner sein kann?
Assoziierte Partner im Sinne des Förderaufrufs sind Einrichtungen, die den Digital Hub durch eigene Leistungen bzw. materiell oder finanziell unterstützen, ohne Teil des Konsortiums oder der Trägergesellschaft zu sein. Dadurch erhalten sie, im Gegensatz zu den Konsortialpartnern oder Gesellschaftern der Trägergesellschaft, z.B. auch selbst keine Förderung. Einrichtungen, die in einem LOI ihr Interesse an dem Hub erklären, ohne den Hub in o.g. Weise zu unterstützen, sind nicht als assoziierte Partner des Hubs aufzulisten.